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Beurlaubungen vor und nach Schulferien sind grundsätzlich nicht erlaubt. Nur in nachweislich begründeten Fällen kann auf rechtzeitigen (6 Wochen vorher) schriftlichen Antrag hin eine Genehmigung durch den Schulleiter erfolgen.

Für sonstige Beurlaubungen ist entweder die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer oder die Abteilungsleitung zuständig.